Mietflächenermittlung
Mietflächenermittlung nach DIN 277
Für die Berechnung der Wohnfläche ist von Belang, ob das Ergebnis öffentlich-rechtlichen Nachweispflichten genügen oder im freien Wohnungsmarkt Verwendung finden soll. Nur für den öffentlich-rechtlichen Nachweis sind die Maßgaben der WoFlV verbindlich. Im freien Wohnungsmarkt bleibt es allein den Parteien vorbehalten, zu vereinbaren, wie die Wohnfläche berechnet wird. Bei streitiger Auseinandersetzung kommt es in der juristischen Prüfung darauf an, ob sich die Berechnung im Rahmen der Verkehrssitte bzw. der Ortsüblichkeit hält. Zur Berechnung von Wohnflächen wird üblicherweise die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFIV) vom 25.11.2003 nach dem Wohnraumförderungsgesetz angewendet.
Anrechenbarkeit von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen Auszug aus der amtlichen Begründung zur Wohnflächenverordnung (WoFlV): Eine Abweichung von der Regelanrechnung zu einem Viertel ist nur dann zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Die Anrechnung von mehr als einem Viertel bis zur Hälfte kommt insbesondere bei besonders guten Lagen oder aufwendigen Balkon- oder Terrassengestaltungen in Betracht, die zu einem höheren Wohnwert des Balkons oder der Terrasse führen als im Normalfall gegeben. Auch Abweichungen nach unten sind in Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn ein Balkon auf Grund seiner Lage nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzbar ist (beispielsweise Erdgeschoss- bzw. Hochparterrelage an stark befahrener Straßenkreuzung).
Ich prüfe für Sie, ob die im Mietvertrag berechnete Fläche tatsächlich der Wohnfläche entspricht und damit zur Mietberechnung heranzuführen ist. Selbstverständlich arbeiten wir auch für Vermieter, die die entsprechenden Angaben zur Austellung von Mietverträgen benötigen.
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